Ortsverein Ehestorf-Alvesen e.V. (Uns Eisdörp-Arpsen)
Hans-Werner Renk
Ehestorfer Dorfstr.21224 Rosengarten
Zweck des Vereins ist die Förderung
- von Kunst und Kultur,
- des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes,
- des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
- der Jugend- und Altenhilfe und
- der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie der Pflege des traditionellen
Brauchtums.
Satzung
des
Ortsvereins Ehestorf-Alvesen e. V. (Uns Eisdörp-Arpsen)
Stand: März 2017
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen .Ortsvereln Ehestorf-Alvesen (Uns Eisdörp-Arpsen)".
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."
Der Verein hat seinen Sitz in 21224 Rosengarten-Ehestorf.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - mildtätige Zwecke
i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung
- von Kunst und Kultur,
- des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes,
- des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
- der Jugend- und Altenhilfe und
- der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie der Pflege des traditionellen
Brauchtums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln tür die Förderung
dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts.
Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch
- die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch Organisation und
Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen, - die Förderung des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes und Durchführung von
Projekten, die diesen Zweck betreffen, insbesondere durch das Einrichten von
Insekten- und vogelfreundlichen Flächen in der Gemarkung Ehestorf-Alvesen - die Instandhaltung und Pflege des überörtlichen Ehrenfriedhofs
- Förderung der Jugend- und Altenhilfe durch das Einrichten von Treffpunkten, das
Anbieten von Treffen und der Förderung der Kommunikation zwischen den
Generationen. Insbesondere durch
~ das Mitwirken bei Veranstaltungen der örtlich ansässigen Vereine in Ehestorf-
Alvesen z.B. Jugendfeuerwehr, Erntekrone binden, DRK;
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Ortsverein Ehestorf-Alvesen e.V.
(Uns Eisdörp-Arpsen)
~ gemeinsame Aufarbeitung der Historie von Ehestorf-Alvesen mit Kundigen und
Interessierten;
~ Plattdeutsche Veranstaltungen für Jung und Alt.
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, wie der Förderung z.B. des
Volkstanzkreises VtK Kiekeberg, und Erhaltung des örtlichen Brauchtums sowie dem
Aufbau eines örtlichen Archivs. Daneben gehört auch die Vermittlung von historischem
Wissen dazu.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins-kann jede natürliche und juristische Person werden. Die
Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt oder
- durch Streichung von der Mitgliederliste bzw. Ausschluss, wenn das Mitglied trotz
zweifacher Mahnung, den Vereinsbeitrag mehr als 15 Monate schuldig ist, oder
durch sein Verhalten die Zwecke des Vereins bewusst schädigt.
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der zum Ende jedes Kalenderjahres mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Antrag des Vorstands durch einen mit
einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
Mit dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an das
Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge und Spenden werden nicht zurückgezahlt.
§ 5 Beiträge und sonstige Mittel
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein
durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Stiftungen jeglicher Art und durch Veranstaltungen.
Die Höhe des Mindestjahresbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Beginnt oder
endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist für jedes angefangene
Kalenderjahr der Mindestjahresbeitrag zu zahlen. Jedes Mitglied kann für sich einen
höheren Beitrag festsetzen, der dann bis zum Ende des Kalenderjahres gilt, in dem ihn
das Mitglied durch schriftliche Erklärung an den Vorstand widerruft.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden;
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Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 6 Organe des Vereins
a) Der Vorstand
Zum Vorstand gehören
der/ die Erste Vorsitzende,
- der/ die Zweite Vorsitzende
der/ die Kassenführende
- der/ die Schriftführende.
Der Vorstand leitet den Verein. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern, darunter
der 1. oder 2. Vorsitzende. Die Vorstandssitzungen müssen schriftlich, fernmündlich oder
elektronisch, mit einer Einberufungsfrist von mindestens einer Woche einberufen werden,
und unter den Anwesenden muss der Erste oder der Zweite Vorsitzende zugegen sein.
Das Vorstandsergebnis wird protokolliert.
Den Vorstand im Sinne des Gesetzes bilden der/ die Erste Vorsitzende und der/ die
Zweite Vorsitzende, von denen jeder einzeln zeichnungsberechtigt ist.
Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung von allen anwesenden Mitgliedern für
die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatz-mitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
Wiederwahl ist zulässig.
b) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Der Vorstand muss in den ersten acht Monaten jedes Kalenderjahres eine
Mitgliederversammlung einberufen. Es muss pro Jahr eine Mitgliederversammlung
stattfinden.
Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der
Vorstand muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, wenn es ein Drittel der
Mitglieder verlangt. Der Antrag auf Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung ist
dem Vorstand schriftlich, per Brief oder elektronisch, zu stellen.
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Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich, per Brief oder elektronisch,
erfolgen. Die Einladung ergeht an jedes Mitglied mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung: Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig und beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder vom Zweiten Vorsitzenden
oder, sofern beide nicht anwesend sind, vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied
geleitet.
Die Wahlen werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Wahl von Mitgliedern des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse, Rechnungsprüfung
Über die Mitgliederversammlung sowie Versammlungen des Vorstandes und deren
jeweilige Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, deren Richtigkeit vom Ersten oder
zweiten Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
Der/die Kassenführende legt zur Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Die
Kassenführung ist vorher durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer zu
prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer werden
für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat schriftlich, durch briefliche Einladung oder elektronisch, einzuberufenden
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Rosengarten, mit der Verpflichtung, diese Mittel unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Jugendarbeit der
Gemeinde Rosengarten zu verwenden.
§ 10 Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und seine
Vermögensverwendung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom
Vereinregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig
ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Sie sind auf der
nächsten Mitgliederversammlung bekanntzumachen.